Satzung
§1
Name und Sitz des Vereins
(1)
Der Verein führt den Namen "Burschenverein Harthausen".
Nach der Eintragung im Vereinsregister trägt der Vereinsname den Zusatz "e.V.".
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Harthausen,
Wolfersberger Str. 14, 85630 Gemeinde Grasbrunn.
§2
Zweck des Vereins
Aufgaben und Ziele
(1)
Zweck des Vereins ist die Förderung und der Erhalt der Geselligkeit und der
Tradition im ländlichen Bereich - speziell in Harthausen.
(2)
Der Verein sieht seine Aufgaben und Ziele verwirklicht
a.
durch die Teilnahme an Veranstaltungen örtlicher Vereine insbesondere bei
Fahnenweihen und Jubiläumsfeiern, soweit hierzu eine Einladung ergangen ist.
Über die Teilnahme bei derartigen Feiern auswärtiger Vereine entscheidet
nach Erhalt einer Einladung die Vorstandschaft.
b.
durch eigene, den Zusammenhalt fördernde Vereinsveranstaltungen.
(3)
Der Verein ist rassisch, religiös, weltanschaulich und politisch neutral.
§3
Eintragung in das Vereinsregister
(1)
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§4
Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder des Vereins können ledige, männliche Jugendliche ab dem 16.
Lebensjahr werden, die sich zur Erfüllung der im §2 genannten Aufgaben
und Ziele bekennen
(2)
Bei Eintritt muss der erste Wohnsitz des Mitgliedes in Harthausen sein.
(3)
Über die Mitgliedschaft von Bewerbern, die bei Eintritt den ersten Wohnsitz
nicht in Harthausen haben, entscheiden die Mitglieder in der nächsten
Mitgliederversammlung, auf Antrag der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.
(4)
Jedes Mitglied erhält eine Abschrift der Satzung.
(5)
Zu Ehrenmitglieder können Mitglieder von der Vorstandschaft ernannt werden,
die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Diese sind von der
Jahresbeitragszahlung befreit.
§5
Beginn der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft entsteht, wenn der Aufnahmebewerber
a.
einen schriftlichen Aufnahmeantrag, der bei nicht Volljährigen von einem
Erziehungsberechtigten unterschrieben sein muss, bei einem Vorstandsmitglied
(11) abgegeben hat.
b.
eine Vereinssatzung erhalten hat.
c.
den ersten Jahresbeitrag entrichtet hat.
(2)
Über die Aufnahme entscheidet im ersten Schritt die Vorstandschaft innerhalb
von 4 Wochen. Eine Ablehnung bedarf keine Begründung. Die Vorstandschaft
bringt den Antrag bei der nächsten Mitgliederversammlung vor und diese
entscheidet endgültig über die Aufnahme des Bewerbers.
§6
Ende der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft endet
a.
mit dem Tod des Mitgliedes
b.
mit dem freiwilligen Austritt des Mitgliedes, der schriftlich zu erklären ist
c.
mit der Streichung von der Mitgliederliste (Abs. 2)
d.
durch Ausschluss (Abs. 3)
e.
durch Heirat
(2)
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner
Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden,
wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreiben drei Monate fruchtlos
verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung im zweiten Mahnschreiben
anzudrohen und im Falle des Streichungsbeschlusses schriftlich mitzuteilen.
(3)
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit schriftlicher
Mitteilung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
a.
wenn es gegen die Vereinsdisziplin oder gegen die Vereinssatzung
gröblich verstoßen hat
b.
wenn es das Ansehen oder die Belange des Vereins geschädigt oder
zu schädigen versucht hat
c.
wenn es unehrenhafte oder kriminelle Handlungen vorgenommen hat, die so
weitgehend sind, dass den Vereinsmitgliedern ein Zusammensein mit dem
Auszuschließenden nicht mehr zugemutet werden kann.
§7
Rechte der Mitglieder
(1)
Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt
a.
an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
b.
Anfragen und Anträge zu stellen
c.
den Mitgliederversammlungen beizuwohnen
(2)
Stirbt ein Mitglied, so erweist ihm der Verein die letzte Ehre durch Beteiligung
am Begräbnis.
(3)
Alle Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.
§8
Pflichten der Mitglieder
(1)
Jedes Mitglied ist verpflichtet
a.
für die Aufgaben und die Ziele des Vereins einzutreten
b.
die Entscheidungen der Vorstandschaft zu befolgen
c.
die festgesetzten Jahresbeiträge bei Fälligkeit zu entrichten
§9
Organe des Vereins
(1)
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§10) und die
Vorstandschaft (§11).
§10
Die Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung hat folgende Obliegenheiten
a.
Entgegennahme des vom Vereinsvorsitzenden zu erstattenden
Tätigkeitsberichts, sowie des Kassenberichts des Kassiers für
das abgelaufene Geschäftsjahr
b.
Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers über vorgenommene
Kassenprüfungen
c.
Entlastung der Vorstandschaft
d.
Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft sowie des Kassenprüfers, des
Fähnrichs und der Fahnenbegleiter
e.
Aufnahme neuer Mitglieder
f.
Festsetzung der Höhe des laufenden Jahresbeitrages
g.
Erlass und Änderung der Vereinssatzung
h.
Vorbringen von Wünschen und Anträgen
(2)
Die Mitgliederversammlungen sind mit schriftlicher Einladung unter Angabe der
Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Termin den Mitgliedern bekannt
zugeben.
(3)
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich während des ersten
Quartals des Kalenderjahres durchzuführen.
(4)
Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind der
1. Vorsetzende und sein Stellvertreter jederzeit berechtigt. Sie sind hierzu
verpflichtet, und dies binnen 3 Monate nach Eingang des Antrages, wenn
mindestens ein Achtel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe
beantragt. Bei Ausfall von zwei Vorstandsmitgliedern muss ebenfalls binnen
3 Monate eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden,
wozu in Ermangelung eines Vorsitzenden auch ein anderes Vorstandsmitglied
berechtigt ist.
(5)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde und mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen
ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, dann muss binnen 3 Monate eine
neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung ist
unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf
ist in der Einladung hinzuweisen.
(6)
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst, wenn in der Satzung nichts anderes bestimmt
ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Bei der Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft, des Fähnrichs, der
Fahnenbegleiter sowie des Kassenprüfers ist bei Stimmengleichheit ein erneuter
Wahlgang erforderlich.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen
der anwesenden Mitgliedern.
(7)
Zur Durchführung von Wahlen ist ein Wahlausschuss mit zwei Mitgliedern zu
bilden. Er wird durch Zuruf aus der Mitgliederversammlung bestellt. Dem
Vereinsvorsitzenden steht das erste Vorschlagsrecht zu. Die Wahl des ersten
Vorsitzenden und seines Stellvertreters muss geheim durch schriftliche
Abstimmung erfolgen, wenn zwei oder mehrere Wahlvorschläge vorliegen. Die
Wahl der übrigen Mitglieder der Vorstandschaft, des Fähnrichs und der
Fahnenbegleiter, sowie des Kassenprüfers erfolgt durch offene Abstimmung,
wenn von den Mitgliedern gegen diese Art der Wahl keine Einwände erhoben
werden, sonst durch schriftliche Abstimmung.
(8)
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten
und durch den Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§11
Die Vorstandschaft
(1)
Die Vorstandschaft besteht aus
a.
dem 1. Vorsitzenden
b.
dem 2. Vorsitzenden
c.
dem 1. Kassier
d.
dem 2. Kassier
e.
dem Schriftführer
f.
dem Zeugwart
(2)
Der 1. und 2. Vorsitzende ist jeweils einzelvertretungsberechtigt und vertritt
den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3)
Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins. Sie erstellt die Tages-
ordnung für die Mitgliederversammlung und vollzieht deren Beschlüsse. Sie
entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind. Sie entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern und
ernennt Ehrenmitglieder. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn
mindestens drei ihrer Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter
anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die seines Stellvertreters. Ist ein Vorstandsmitglied bei einem
Tagesordnungspunkt persönlich beteiligt, so muss es auf Verlangen des
1. Vorsitzenden oder seines Stellvertreters auf die Dauer der Beratung und
Beschlussfassung über diesen Tagesordnungspunkt den Sitzungsraum verlassen.
(4)
Mehrere Vorstandämter können nicht gleichzeitig in einer Person vereinigt
werden.
(5)
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können während der Wahlzeit ihr
Amt nur aus wichtigen Gründen niederlegen, solche sind z.B. Krankheit,
Wegzug oder berufliche Überlastung. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet
auch mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Legt während der zweijährigen
Wahlzeit ein Vorstandsmitglied sein Amt aus einem zulässigen Grund nieder oder
scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so findet in der nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der regulären
Wahlzeit statt. Die übrigen Vorstandsmitglieder bleiben bis zur turnusgemäßen
Neuwahl im Amt.
(6)
Die Vorstandschaft trifft mindestens einmal im Jahr zu einer Vorstandssitzung
zusammen. Sie entscheidet über
a.
Vorschläge an die Mitgliederversammlung zur Neufestsetzung des Jahres-
beitrages
b.
Vorschläge an die Mitgliederversammlung zu eventuellen Änderungen an der
Vereinssatzung, zu einer eventuellen Auflösung des Vereins und zu anderen
Themen
c.
Anträge von Mitgliedern und sonstige Aufgaben, die ihr der Vorsitzende zur
Erledigung vorlegt
d.
Anschaffungen und Leistungen
e.
Vorbereitung und Durchführung von Vereinsveranstaltungen
(7)
Die Mitglieder der Vorstandschaft sind ehrenamtlich tätig.
§12
Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
(1)
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise
beschränkt (26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass für alle Rechtsgeschäfte bei einem
Überschreiten eines Betrages von EUR 5.000,-- die Zustimmung der Mitglieder-
versammlung erforderlich ist. Generell ist die Zustimmung der Mitglieder-
versammlung für den Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen
Verfügung über Grundstücke (und grundstückgleiche Recht) sowie zur Aufnahme
eines Kredites notwendig. Die Bankvollmacht liegt beim Kassier und beim
1. Vorsitzenden.
§13
Mittelverwendung
(1)
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§14
Geschäftsjahr
(1)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§15
Geschäftsordnung
(1)
Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie wird von der Vorstand-
schaft erstellt und beschlossen.
§16
Auflösung des Vereins
(1)
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine ordentliche oder außerordentliche
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitgliedern.
(2)
Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandschaft.
(3)
Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, fällt das Vereins-
vermögen an den Verein, „Die Harthauser Ortsvereine e.V.“.
Der Verein „Die Harthauser Ortsvereine e.V.“ hat
das Vermögen treuhänderisch zu verwalten, bis es für gleichgelagerte
Zwecke der Verwendung im Harthauser Ortsgebiet zugeführt werden kann.
§17
Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft
§18
Gerichtsstand
(1)
Für Streitigkeiten, die sich aus dem Vollzug dieser Satzung ergeben, wird als
Gerichtsstand München bestimmt.
§19
Schlussbestimmung
(1)
Sollten Paragrafen nicht in der Satzung verankert sein, gelten die § 21-39
des BGB.
Harthausen, den 17. Dezember 2022