Satzung


Satzung

§1

 Name und Sitz des Vereins

 (1)

Der Verein führt den Namen "Burschenverein Harthausen".

Nach der Eintragung im Vereinsregister trägt der Vereinsname den Zusatz "e.V.".

(2)

Der Verein hat seinen Sitz in Harthausen,

Wolfersberger Str. 14, 85630 Gemeinde Grasbrunn.

§2

 Zweck des Vereins

Aufgaben und Ziele

 (1)

Zweck des Vereins ist die Förderung und der Erhalt der Geselligkeit und der

Tradition im ländlichen Bereich - speziell in Harthausen.

(2)

Der Verein sieht seine Aufgaben und Ziele verwirklicht

a.

durch die Teilnahme an Veranstaltungen örtlicher Vereine insbesondere bei

Fahnenweihen und Jubiläumsfeiern, soweit hierzu eine Einladung ergangen ist.

Über die Teilnahme bei derartigen Feiern auswärtiger Vereine entscheidet

nach Erhalt einer Einladung die Vorstandschaft.

b.

durch eigene, den Zusammenhalt fördernde Vereinsveranstaltungen.

(3)

Der Verein ist rassisch, religiös, weltanschaulich und politisch neutral.

 §3

 Eintragung in das Vereinsregister

 (1)

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 §4

 Mitgliedschaft

 (1)

Mitglieder des Vereins können ledige, männliche Jugendliche ab dem 16.

 Lebensjahr werden, die sich zur Erfüllung der im §2 genannten Aufgaben

und Ziele bekennen

(2)

Bei Eintritt muss der erste Wohnsitz des Mitgliedes in Harthausen sein.

(3)

Über die Mitgliedschaft von Bewerbern, die bei Eintritt den ersten Wohnsitz

nicht in Harthausen haben, entscheiden die Mitglieder in der nächsten

Mitgliederversammlung, auf Antrag der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.

(4)

Jedes Mitglied erhält eine Abschrift der Satzung.

(5)

Zu Ehrenmitglieder können Mitglieder von der Vorstandschaft ernannt werden,

die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Diese sind von der

Jahresbeitragszahlung befreit.

 §5

 Beginn der Mitgliedschaft

 (1)

Die Mitgliedschaft entsteht, wenn der Aufnahmebewerber

a.

einen schriftlichen Aufnahmeantrag, der bei nicht Volljährigen von einem

Erziehungsberechtigten unterschrieben sein muss, bei einem Vorstandsmitglied

(11) abgegeben hat.

b.

eine Vereinssatzung erhalten hat.

c.

den ersten Jahresbeitrag entrichtet hat.

(2)

Über die Aufnahme entscheidet im ersten Schritt die Vorstandschaft innerhalb

von 4 Wochen. Eine Ablehnung bedarf keine Begründung. Die Vorstandschaft

bringt den Antrag bei der nächsten Mitgliederversammlung vor und diese

entscheidet endgültig über die Aufnahme des Bewerbers.

§6

 Ende der Mitgliedschaft

 (1)

Die Mitgliedschaft endet

a.

mit dem Tod des Mitgliedes

b.

mit dem freiwilligen Austritt des Mitgliedes, der schriftlich zu erklären ist

c.

mit der Streichung von der Mitgliederliste (Abs. 2)

d.

durch Ausschluss (Abs. 3)

e.

durch Heirat

(2)

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste

gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner

Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden,

wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreiben drei Monate fruchtlos

verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung im zweiten Mahnschreiben

anzudrohen und im Falle des Streichungsbeschlusses schriftlich mitzuteilen.

(3)

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit schriftlicher

Mitteilung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

a.

wenn es gegen die Vereinsdisziplin oder gegen die Vereinssatzung

gröblich verstoßen hat

b.

wenn es das Ansehen oder die Belange des Vereins geschädigt oder

zu schädigen versucht hat

c.

wenn es unehrenhafte oder kriminelle Handlungen vorgenommen hat, die so

weitgehend sind, dass den Vereinsmitgliedern ein Zusammensein mit dem

Auszuschließenden nicht mehr zugemutet werden kann.

§7

 Rechte der Mitglieder

 (1)

Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt

a.

an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen

b.

Anfragen und Anträge zu stellen

c.

den Mitgliederversammlungen beizuwohnen

(2)

Stirbt ein Mitglied, so erweist ihm der Verein die letzte Ehre durch Beteiligung

am Begräbnis.

(3)

Alle Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.

 §8

 Pflichten der Mitglieder

 (1)

Jedes Mitglied ist verpflichtet

a.

für die Aufgaben und die Ziele des Vereins einzutreten

b.

die Entscheidungen der Vorstandschaft zu befolgen

c.

die festgesetzten Jahresbeiträge bei Fälligkeit zu entrichten

§9

 Organe des Vereins

 (1)

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§10) und die

Vorstandschaft (§11).

§10

 Die Mitgliederversammlung

 (1)

Die Mitgliederversammlung hat folgende Obliegenheiten

a.

Entgegennahme des vom Vereinsvorsitzenden zu erstattenden

Tätigkeitsberichts, sowie des Kassenberichts des Kassiers für

das abgelaufene Geschäftsjahr

b.

Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers über vorgenommene

Kassenprüfungen

c.

Entlastung der Vorstandschaft

d.

Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft sowie des Kassenprüfers, des

Fähnrichs und der Fahnenbegleiter

e.

Aufnahme neuer Mitglieder

f.

Festsetzung der Höhe des laufenden Jahresbeitrages

g.

Erlass und Änderung der Vereinssatzung

h.

Vorbringen von Wünschen und Anträgen

(2)

Die Mitgliederversammlungen sind mit schriftlicher Einladung unter Angabe der

Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Termin den Mitgliedern bekannt

zugeben.

(3)

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich während des ersten

Quartals des Kalenderjahres durchzuführen.

(4)

Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind der

1. Vorsetzende und sein Stellvertreter jederzeit berechtigt. Sie sind hierzu

verpflichtet, und dies binnen 3 Monate nach Eingang des Antrages, wenn

mindestens ein Achtel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe

beantragt. Bei Ausfall von zwei Vorstandsmitgliedern muss ebenfalls binnen

3 Monate eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden,

wozu in Ermangelung eines Vorsitzenden auch ein anderes Vorstandsmitglied

berechtigt ist.

(5)

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß

einberufen wurde und mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen

ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, dann muss binnen 3 Monate eine

neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung ist

unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf

ist in der Einladung hinzuweisen.

(6)

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der

anwesenden Mitglieder gefasst, wenn in der Satzung nichts anderes bestimmt

ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Bei der Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft, des Fähnrichs, der

Fahnenbegleiter sowie des Kassenprüfers ist bei Stimmengleichheit ein erneuter

Wahlgang erforderlich.

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen

der anwesenden Mitgliedern.

(7)

Zur Durchführung von Wahlen ist ein Wahlausschuss mit zwei Mitgliedern zu

bilden. Er wird durch Zuruf aus der Mitgliederversammlung bestellt. Dem

Vereinsvorsitzenden steht das erste Vorschlagsrecht zu. Die Wahl des ersten

Vorsitzenden und seines Stellvertreters muss geheim durch schriftliche

Abstimmung erfolgen, wenn zwei oder mehrere Wahlvorschläge vorliegen. Die

Wahl der übrigen Mitglieder der Vorstandschaft, des Fähnrichs und der

Fahnenbegleiter, sowie des Kassenprüfers erfolgt durch offene Abstimmung,

wenn von den Mitgliedern gegen diese Art der Wahl keine Einwände erhoben

werden, sonst durch schriftliche Abstimmung.

(8)

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten

und durch den Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§11

 Die Vorstandschaft

 (1)

Die Vorstandschaft besteht aus

a.

dem 1. Vorsitzenden

b.

dem 2. Vorsitzenden

c.

dem 1. Kassier

d.

dem 2. Kassier

e.

dem Schriftführer

f.

dem Zeugwart

(2)

Der 1. und 2. Vorsitzende ist jeweils einzelvertretungsberechtigt und vertritt

den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3)

Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins. Sie erstellt die Tages-

ordnung für die Mitgliederversammlung und vollzieht deren Beschlüsse. Sie

entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung

vorbehalten sind. Sie entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern und

ernennt Ehrenmitglieder. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn

mindestens drei ihrer Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter

anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei

Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen

Abwesenheit die seines Stellvertreters. Ist ein Vorstandsmitglied bei einem

Tagesordnungspunkt persönlich beteiligt, so muss es auf Verlangen des

1. Vorsitzenden oder seines Stellvertreters auf die Dauer der Beratung und

Beschlussfassung über diesen Tagesordnungspunkt den Sitzungsraum verlassen.

(4)

Mehrere Vorstandämter können nicht gleichzeitig in einer Person vereinigt

werden.

(5)

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer

von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können während der Wahlzeit ihr

Amt nur aus wichtigen Gründen niederlegen, solche sind z.B. Krankheit,

Wegzug oder berufliche Überlastung. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet

auch mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Legt während der zweijährigen

Wahlzeit ein Vorstandsmitglied sein Amt aus einem zulässigen Grund nieder oder

scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so findet in der nächsten

ordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der regulären

Wahlzeit statt. Die übrigen Vorstandsmitglieder bleiben bis zur turnusgemäßen

Neuwahl im Amt.

(6)

Die Vorstandschaft trifft mindestens einmal im Jahr zu einer Vorstandssitzung

zusammen. Sie entscheidet über

a.

Vorschläge an die Mitgliederversammlung zur Neufestsetzung des Jahres-

beitrages

b.

Vorschläge an die Mitgliederversammlung zu eventuellen Änderungen an der

Vereinssatzung, zu einer eventuellen Auflösung des Vereins und zu anderen

Themen

c.

Anträge von Mitgliedern und sonstige Aufgaben, die ihr der Vorsitzende zur

Erledigung vorlegt

d.

Anschaffungen und Leistungen

e.

Vorbereitung und Durchführung von Vereinsveranstaltungen

(7)

Die Mitglieder der Vorstandschaft sind ehrenamtlich tätig.

§12

 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

 (1)

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise

beschränkt (26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass für alle Rechtsgeschäfte bei einem

Überschreiten eines Betrages von EUR 5.000,-- die Zustimmung der Mitglieder-

versammlung erforderlich ist. Generell ist die Zustimmung der Mitglieder-

versammlung für den Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen

Verfügung über Grundstücke (und grundstückgleiche Recht) sowie zur Aufnahme

eines Kredites notwendig. Die Bankvollmacht liegt beim Kassier und beim

1. Vorsitzenden.

§13

 Mittelverwendung

 (1)

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§14

 Geschäftsjahr

 (1)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 §15

 Geschäftsordnung

 (1)

Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie wird von der Vorstand-

schaft erstellt und beschlossen.

§16

 Auflösung des Vereins

 (1)

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine ordentliche oder außerordentliche

Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden

stimmberechtigten Mitgliedern.

(2)

Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandschaft.

(3)

Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, fällt das Vereins-

vermögen an den Verein, „Die Harthauser Ortsvereine e.V.“

Der Verein „Die Harthauser Ortsvereine e.V.“ hat

das Vermögen treuhänderisch zu verwalten, bis es für gleichgelagerte

Zwecke der Verwendung im Harthauser Ortsgebiet zugeführt werden kann.

§17

 Inkrafttreten

 (1)

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft

§18

 Gerichtsstand

 (1)

Für Streitigkeiten, die sich aus dem Vollzug dieser Satzung ergeben, wird als

Gerichtsstand München bestimmt.

 §19

 Schlussbestimmung

 (1)

Sollten Paragrafen nicht in der Satzung verankert sein, gelten die § 21-39

des BGB.

Harthausen, den 17. Dezember 2022